Eine unterdrückte Nummer ist nur für Sie unterdrückt. Im Netz Ihres Anbieters ist der Anruf trotzdem einer Leitung zugeordnet. Deshalb ist die Antwort grundsätzlich ja: Die Polizei kann in bestimmten Fällen den Rufnummerninhaber ermitteln. Der Haken liegt woanders. Sie wird nur tätig, wenn eine Straftat im Raum steht, und viele Betroffene verlieren wertvolle Zeit, weil sie zu lange abwarten.

Wann die Polizei überhaupt ermittelt

Ein einzelner stummer Anruf oder ein lästiger Werbeanruf reicht für Ermittlungen nicht aus. Anders sieht es aus, wenn der Inhalt des Anrufs strafbar ist oder die Anrufe sich häufen. Typische Fälle sind:

  • Bedrohung: Der Anrufer droht Ihnen oder einer Ihnen nahestehenden Person mit Gewalt oder einer anderen schweren Tat.
  • Beleidigung: Sie werden am Telefon beschimpft oder herabgewürdigt.
  • Nachstellung: Jemand versucht wiederholt, Sie per Telefon zu erreichen, und das beeinträchtigt Ihr Leben spürbar, etwa durch nächtliche Anrufe über Wochen.
  • Betrug: Der Anrufer wollte an Ihr Geld oder Ihre Daten.

In diesen Fällen erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt, bei der Polizeidienststelle vor Ort oder über die Onlinewache Ihres Bundeslandes. Name, Anschrift und Rufnummer eines Anschlussinhabers dürfen nur gesetzlich berechtigte Stellen wie Strafverfolgungsbehörden abfragen. Sie selbst bekommen diese Daten nicht, auch nicht über Ihren Anbieter.

Fangschaltung: der Schritt, den viele zu spät machen

Bei Drohanrufen oder telefonischer Belästigung empfiehlt die Bundesnetzagentur eine Fangschaltung bei Ihrem eigenen Telefonanbieter. Sie protokolliert, von welchem Anschluss die Anrufe kommen, auch wenn die Nummer unterdrückt ist. Zwei Punkte sollten Sie kennen: Die Fangschaltung kostet Geld, und sie wirkt nur für Anrufe, die nach der Einrichtung eingehen. Rechtsgrundlage ist § 14 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG).

Unsere Empfehlung: Wenn die Anrufe nach dem zweiten oder dritten Mal nicht aufhören, beantragen Sie die Fangschaltung sofort. Wer erst nach Wochen handelt, hat bis dahin keine verwertbaren Daten.

Was Sie vor der Anzeige notieren sollten

  • Datum und Uhrzeit jedes Anrufs, am besten als Bildschirmfoto der Anrufliste
  • Was gesagt wurde, möglichst wörtlich und direkt nach dem Gespräch
  • Ob eine Nummer angezeigt wurde und welche
  • Mögliche Verdächtige, etwa ein Ex-Partner oder ein Streit in der Nachbarschaft

Nehmen Sie Gespräche nicht heimlich auf. Das Mitschneiden ohne Einwilligung kann selbst strafbar sein. Ein sorgfältiges Protokoll ist für die Polizei meist hilfreicher.

Wo die Ermittlung an Grenzen stößt

Kommt ein Anruf über ausländische Netze oder mit einer gefälschten Absendernummer, wird die Spur deutlich schwerer zu verfolgen. Und bei unerlaubten Werbeanrufen ist nicht die Polizei, sondern die Bundesnetzagentur zuständig: Dort können Sie solche Anrufe über ein Online-Formular melden.

Als nächsten Schritt prüfen Sie, ob die Anrufe überhaupt strafbar sind: Mehr dazu lesen Sie unter Ist anonym anrufen strafbar? Wenn Sie wissen möchten, was Sie selbst tun können, finden Sie die Möglichkeiten unter Wie bekomme ich eine unterdrückte Nummer heraus? und Soll man unterdrückte Nummern annehmen?